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Gebäudeenergiegesetz (GEG) – verständlich erklärt

Seit 1. Januar 2024 gültig

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) legt fest, wie energieeffizient Gebäude in Deutschland sein müssen. Ziel ist es, den Energieverbrauch zu senken, erneuerbare Energien stärker zu nutzen und die Klimaziele im Gebäudesektor zu erreichen. Das Gesetz ist ein zentraler Baustein der Wärmewende.


Ziele des GEG

  • Weniger Energieverbrauch in Gebäuden
  • Mehr Nutzung erneuerbarer Energien
  • Beitrag zur Klimaneutralität im Gebäudesektor

Was gilt für Neubauten?

Bauantrag ab 01.01.2024

  • Neubaugebiet: Heizung mit mindestens 65 % erneuerbaren Energien
  • Außerhalb von Neubaugebieten: 65-%-Regel frühestens ab 2026, abhängig von der kommunalen Wärmeplanung

Was gilt für Bestandsgebäude?

Heizung funktioniert oder ist reparierbar

  • Kein Heizungstausch vorgeschrieben
  • Bestandsschutz bis 31.12.2044 (für Heizungen, die bis Ende 2023 eingebaut wurden)

Heizung ist irreparabel defekt

  • Übergangslösungen sind erlaubt
  • Ein Umstieg auf erneuerbare Energien ist empfohlen
  • Langfristig: Heizsystem mit mindestens 65 % erneuerbaren Energien

Rolle der kommunalen Wärmeplanung

Ob und wann die 65-%-Pflicht greift, hängt davon ab, ob es bereits eine kommunale Wärmeplanung gibt. Solange diese noch nicht vorliegt, gelten Übergangsregelungen.

Fristen für Kommunen

  • Über 100.000 Einwohner: Wärmeplanung bis spätestens 01.07.2026
  • Unter 100.000 Einwohner: Wärmeplanung bis spätestens 01.07.2028

Übergangsregelungen (ohne Wärmeplanung)

Mögliche Heizlösungen ab 01.01.2024:

  • Gas- oder Öl-Brennwertheizung mit steigendem Biobrennstoffanteil:
    • 15 % ab 2029
    • 30 % ab 2035
    • 60 % ab 2040
  • Verpflichtende Beratung (z. B. durch Energieberater oder Fachhandwerker) zu CO2-Kosten und zukünftiger Wärmeversorgung
  • Heizsysteme mit mindestens 65 % erneuerbaren Energien (z. B. Wärmepumpe oder Hybridlösungen)

Regelungen mit vorliegender Wärmeplanung

Wärmenetz geplant

  • Übergangsweise konventionelle Heizung möglich (max. 10 Jahre) oder sofort EE-65-Heizung
  • Voraussetzung: verbindlicher Anschlussvertrag

Wasserstoffnetz geplant

  • Gasheizung, die auf 100 % Wasserstoff umrüstbar ist
  • Konkreter Umstellungsfahrplan bis 30.06.2028
  • Alternativ: direkt eine EE-65-Heizung

Keine Netzanbindung geplant

  • Heizsystem mit mindestens 65 % erneuerbaren Energien

Sonderfall: Heizungsausfall (Havariefall)

  • Bei plötzlichem Defekt darf übergangsweise (max. 5 Jahre) eine rein fossile Heizung eingebaut werden
  • Danach ist der Umstieg auf 65 % erneuerbare Energien erforderlich
  • Für Mehrfamilienhäuser gelten teilweise längere Übergangsfristen
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